Befristeter Arbeitsvertrag

§ 14 Teilzeitgesetz und Befristungsgesetz unterscheidet zwischen Befristungen mit Sachgrund und ohne Sachgrund. Ein sachlicher Grund liegt unter anderem vor, wenn

  • der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht
  • der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird
  • in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen
  • die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht

Die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines Sachgrundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Innerhalb dieser Gesamtdauer von zwei Jahren kann der Vertrag vom Arbeitgeber bis zu dreimal verlängert werden.

Sind Sie der Auffassung, dass keine rechtlich wirksame Befristung Ihres Arbeitsverhältnisses vorliegt, müssen Sie gemäß § 17 Teilzeit- und Befristungsgesetz innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses eine sogenannte Entfristungsklage beim Arbeitsgericht erheben. Geschieht dies nicht fristgerecht, endet Ihr Arbeitsverhältnis automatisch mit Ablauf der Befristung.

 
hmbr-grg 2024-11-10 wid-111 drtm-bns 2024-11-10