19.10.2002

Erkrankung unverzüglich mitteilen

Hamburger Abendblatt 19./20.10.2002

Um unnötige Auseinandersetzungen mit seinem Arbeitgeber zu vermeiden, sollte ein Arbeitnehmer bei einer Erkrankung unbedingt seine Anzeigepflicht beachten. Nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz sind alle Arbeitnehmer verpflichtet, ihrem Arbeitgeber ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Die Anzeige muss daher regelmäßig am ersten Tag während der ersten Betriebsstunden erfolgen.

Da eine besondere Form nicht vorgeschrieben ist, kann die Anzeige mündlich, fernmündlich oder schriftlich vorgenommen werden. Sie kann auch durch Familienangehörige oder Dritte erfolgen. Wichtig ist nur, dass der Arbeitgeber während der ersten Betriebsstunden von der Arbeitsunfähigkeit seines Mitarbeiters erfährt.

Dauert die Krankheit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Das heißt also, der Arbeitnehmer muss die ärztliche Bescheinigung spätestens am vierten Kalendertag vorlegen, es sei denn, dies ist kein Arbeitstag. In diesem Fall verlängert sich die Frist auf den nächsten Arbeitstag.

Der Arbeitgeber kann die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung aber auch schon zu einem früheren Zeitpunkt verlangen. Häufig enthalten Arbeitsverträge entsprechende Formulierungen, so dass Arbeitnehmer schon früher einen Arzt aufsuchen müssen. Die Zustellung der Bescheinigung kann per Post oder durch einen Boten erfolgen. Da die Fristen des Gesetzes sehr knapp sind, ist es häufig am sinnvollsten, die ärztliche Bescheinigung durch einen Boten zuzustellen, um Probleme zu vermeiden.

Verletzt der Arbeitnehmer seine Pflichten, kann im Wiederholungsfalle nach vorheriger Abmahnung eine Kündigung durch den Arbeitgeber gerechtfertigt sein.
 
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