08.02.2003

Gehaltsrückstand

Hamburger Abendblatt 8./9.2.2003

Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber kein Gehalt, stellt sich die Frage, wie er hierauf reagieren soll. Hierbei sind zwei Situationen denkbar. Entweder zahlt der Arbeitgeber gar kein Gehalt oder aber das Gehalt wird regelmäßig verspätet überwiesen. In beiden Fällen ist der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen.

Erforderlich ist hierfür jedoch in beiden Fällen zunächst, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber vorher abmahnt und zur Zahlung auffordert. Aus Beweisgründen sollte dies schriftlich erfolgen. Unterbleibt diese Abmahnung, wäre eine Kündigung allein aus diesem Grund unwirksam.

Allerdings gestattet nicht jeder Gehaltsrückstand eine Kündigung. Nach Auffassung der Gerichte ist eine Kündigung zum einen dann zulässig, wenn ein erheblicher Gehaltsrückstand besteht. Anerkannt ist insoweit ein Gehaltsrückstand von einem Monat. Aber auch der Verzug mit erheblichen Teilbeträgen wird als ausreichend angesehen. Rückstände mit kleineren Gehaltsbeträgen berechtigen nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 26.7.2001 - 8 AZR 739/00) nur dann zur Kündigung, wenn der Arbeitgeber das Gehalt willkürlich und ohne nachvollziehbare Begründung verweigert.

Zum anderen kann der Arbeitnehmer auch dann kündigen, wenn der Arbeitgeber längere Zeit hindurch jeden Monat mit der Bezahlung des Gehaltes in Verzug gerät (LAG Köln, Urteil vom 23.9.1993 - 10 Sa 587/93).

Ein Verschulden für den Verzug des Arbeitgebers ist dabei in beiden Fällen nicht erforderlich. Es ist insoweit auch unerheblich, ob der Arbeitnehmer die schleppende Gehaltszahlung durch den Arbeitgeber über längere Zeit stillschweigend hingenommen hat.
 
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