10.07.2004

Vertragsstrafen zulässig

Hamburger Abendblatt 10./11.07.2004

In Arbeitsverträgen gibt es oft Klauseln über Vertragsstrafen. Diese sichern den Arbeitgeber ab, falls der Eingestellte die Arbeit nicht aufnimmt oder das Arbeitsverhältnis vertragswidrig löst. Seit In-Kraft-Treten der Schuldrechtsreform war streitig, ob derartige Vertragsstrafenabreden noch zulässig sind.

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 4.3.2004 ( AZ: 8 AZR 196/03) die Zulässigkeit auch nach der neuen Rechtslage nicht generell verneint. Unwirksam seien sie nur dann, wenn sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligten.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Einzelhandelsunternehmen mit einer Verkäuferin am 23.1.2002 einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, in dem u.a. geregelt war, dass sie eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts zu zahlen hat, wenn sie ihr Arbeitsverhältnis nicht antritt oder vertragswidrig löst. Die Kündigung vor Dienstantritt war vertraglich ausgeschlossen. In der Probezeit betrug die Kündigungsfrist zwei Wochen. Mit Schreiben vom 27.1.2002 teilte die Verkäuferin mit, dass sie ihre Tätigkeit nicht zum 1.3.2002 aufnehmen werde, woraufhin der Arbeitgeber sie verklagte.

Zu Unrecht, entschieden die Richter. Bei einer Kündigungsfrist von zwei Wochen in der Probezeit sei die Zahlung eines Monatsgehalts zu hoch. Eine Herabsetzung der Vertragsstrafe sei nicht möglich.

Wer also Vertragsstrafen in einem Arbeitsvertrag vereinbaren möchte, muss beachten, dass die Strafe nicht höher ist als der Verdienst, der in der vertraglich festgelegten oder gesetzlichen Kündigungsfrist erzielt werden kann.
 
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