24.02.2007

Täuschung verjährt nicht

Hamburger Abendblatt 24./25.02.2007

Um einen Arbeitsplatz zu erlangen, beschreiten Bewerber manchmal auch unlautere Wege. Dies kann schwerwiegende Folgen haben. So hatte ein technischer Aufsichtsbeamter bei seiner Bewerbung im Jahre 1988 ein gefälschtes Diplomzeugnis vorgelegt, da Einstellungsvoraussetzung für die Stelle ein abgeschlossenes Hochschulstudium war. Im Jahr 2004 erfuhr sein Arbeitgeber, dass er sein Hochschulstudium nicht erfolgreich abgeschlossen hatte und die vorgelegten Urkunden gefälscht waren. Daraufhin hatte der Arbeitgeber den Anstellungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten.

Hiergegen erhob der Betroffene Klage. Er gab die Fälschung zwar zu und gestand ein, dass er sich bei Eingehung des Beschäftigungsverhältnisses rechtswidrig verhalten habe. Durch seine erfolgreiche berufliche Tätigkeit habe er jedoch seine ausreichende fachliche Qualifikation nachgewiesen. Insoweit trete der nicht vollständig erlangte Hochschulabschluss in den Hintergrund. Im Hinblick auf seine Verdienste sei deshalb eine Anfechtung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich.

Dem folgte das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 1.6.2006 – 6 AZR 730/05) jedoch nicht. Aufgrund der Täuschung des Klägers sei das Arbeitsverhältnis eben nicht beanstandungsfrei gewesen und es sei keineswegs „Gras über die Sache gewachsen“.

Aus diesem Urteil wird deutlich, dass ein Arbeitnehmer auch nach einem lange bestehenden Arbeitsverhältnis mit einem abrupten Ende rechnen muss, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er sich den Arbeitsplatz durch Täuschung erschlichen hat.
 
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