30.01.2010

Längere Kündigungsfrist (für jüngere Arbeitnehmer EuGH)

Hamburger Abendblatt 30./31.01.2010

Nach § 622 Bürgerliches Gesetzbuch kann ein Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Für den Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist je nach Dauer des Beschäftigungsverhältnisses in mehreren Stufen auf bis zu sieben Monate  nach  zwanzig Jahren. Nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers sollen bei der Berechnung der Kündigungsfrist Beschäftigungszeiten vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers allerdings nicht berücksichtigt werden.

Diese gesetzliche Regelung hielt eine 28 Jahre alte  Arbeitnehmerin, der nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit gekündigt worden war, für unwirksam. Bei ihrer Kündigung wurde ihr wegen einer Beschäftigungsdauer von drei Jahren - gerechnet ab dem 25. Geburtstag -  lediglich ein Monat Kündigungsfrist zugestanden. Bei zehn Jahren hätte sie Anspruch auf vier Monate gehabt.

Der Europäische Gerichtshof (AZ: C-555/07) gab ihr Recht. Es läge eine verbotene Diskriminierung aus Gründen des Alters vor. Eine Ungleichbehandlung sei nur dann zulässig, wenn sie durch ein legitimes Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt sei.  Der Argumentation, der Arbeitgeber solle eine „größere personalwirtschaftliche Flexibilität“ bekommen, weil jüngeren Arbeitnehmern eine größere berufliche und persönliche Mobilität zugemutet werden könne, folgte das Gericht nicht. Denn die Nichtanrechnung der Betriebszugehörigkeit vor dem 25. Lebensjahr gelte unabhängig vom Alter bei einer Entlassung. Die deutsche Regelung sei nicht angemessen oder geeignet.
 

 
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