22.11.2008

Sittenwidriger Stundenlohn

Hamburger Abendblatt 22./23.11.2008

Ist ein Arbeitgeber nicht tarifgebunden, kann er grundsätzlich mit seinen Mitarbeitern die Höhe des Gehaltes frei festlegen. Allerdings hat er hierbei neben dem Gleichbehandlungsgrundsatz bestimmte Anforderungen  zu beachten.

Das Landesarbeitsgericht Bremen (Urteil vom 17.6.2008 – 1 Sa 29/08) hatte in diesem Zusammenhang über die Klage einer Arbeitnehmerin zu entscheiden, die zu einem Stundenlohn von 5 EUR als Auspackhilfe in Supermärkten beschäftigt war. Diesen Stundenlohn hielt sie für sittenwidrig. Sie verlangte daher von ihrem Arbeitgeber die Zahlung eines Stundenlohnes in Höhe von 9,61 EUR bzw. 9,70 EUR.

Die Richter gaben ihr Recht. Ausgangspunkt zur Feststellung des Wertes der Arbeitsleistung seien in der Regel die Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweiges, wenn in dem Wirtschaftszweig üblicherweise der Tariflohn gezahlt werde. Da die von  der Arbeitnehmerin ausgeübte Tätigkeit der Lohngruppe II des Gehalts- und Lohntarifvertrages des Einzelhandels Bremen und Bremerhaven entspreche, sei ihr Stundenlohn mit diesem Tarifvertrag zu vergleichen.

Weiche der vereinbarte Lohn um mehr als ein Drittel vom Tariflohn ab, läge ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, und der Arbeitgeber habe den Tariflohn zu zahlen. Der Arbeitgeber wurde deshalb verurteilt, der Klägerin die Differenz zur tarifliche Vergütung, die zunächst 9,61 EUR und nach einer Tariferhöhung 9,70 EUR pro Stunde betrug,  nachzuzahlen.
 
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