31.12.2011

Wie schreibe ich Absagen im Sinne des AGG?

Hamburger Abendblatt 31.12.2011/01.01.2012

Frage: Als Arbeitgeber im sozialen Bereich erhalte ich nicht selten Bewerbungen von behinderten Menschen. Was muss ich bei Absagen schreiben, um AGG-konform zu sein?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll Menschen schützen, die aufgrund der ethnischen Herkunft oder aus rassistischen Gründen, aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Religion oder Weltanschauung, aufgrund ihrer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Identität Benachteiligungen erfahren.

Grundsätzlich müssen Sie die Absagen an Ihre Bewerber nicht begründen. Um Konflikte mit dem AGG zu vermeiden, ist es sogar ratsam, keine Begründung für die Ablehnung von Bewerbungen zu geben. Diese könnte von dem abgelehnten Bewerber zum Anlass genommen werden, eine Diskriminierung geltend zu machen und eine Schadensersatzklage zu erheben.  

Eine Ausnahme gilt jedoch bei der Absage von schwerbehinderten Bewerbern. Nach Paragraf 81 Sozialgesetzbuch IX ist ein Arbeitgeber verpflichtet, die Absage eines schwerbehinderten Menschen zu begründen. Bei der Formulierung sollten Sie darauf achten, dass die Absage nicht den Schluss zulässt, dass die Behinderung Grund für Ihre Ablehnung ist. Die Begründung sollte kurz sein und könnte auf eine bessere berufliche Qualifikation oder auf eine größere Berufserfahrung des Mitbewerbers gestützt werden.

Um später den Nachweis erbringen zu können, dass der schwerbehinderte Bewerber auch tatsächlich eine Begründung für die Absage erhalten hat, sollten Sie diese per Einschreiben/ Rückschein verschicken. So können Sie bei möglichen Streitigkeiten die Zustellung belegen. Sinnvoll ist es auch, Kopien der zurückzusendenden Bewerbungsunterlagen zu erstellen, um Belege für Ihre Absage zu sichern.

 

 
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