10.09.2011

Sind meine freien Mitarbeiter gar nicht selbständig?

Hamburger Abendblatt 10./11.9.2011

Frage: Als Fiurmeninhaber arbeite ich oft mit freien Mitarbeitern zusammen. Ab wann riskiere ich als Auftraggeber Schwierigkeiten in puncto Scheinselbständigkeit?

Nach der Rechtsprechung liegt eine Scheinselbständigkeit und damit ein Arbeitsverhältnis vor, wenn der Betroffene persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies dann der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Arbeit unterliegt.  Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

Es kommt somit darauf an, inwieweit Sie Ihren Freelancern Weisungen erteilen und inwieweit diese in die Arbeitsorganisation Ihrer Firma eingegliedert werden. Erzielen Ihre Freelancer mehr als fünf Sechstel ihres Umsatzes mit Ihrer Firma, spricht dies eher für ein abhängiges Arbeitsverhältnis. Kritisch ist es weiter, wenn der Freie Tätigkeiten ausübt, die er früher schon als festangestellter Mitarbeiter erledigt hat. Genau festumrissene Kriterien für die Scheinselbständigkeit gibt es jedoch nicht. Es findet vielmehr immer eine Abwägung aller Umstände im Einzelfall statt.

Wird eine Scheinselbständigkeit aufgedeckt, kann dies für Sie schwerwiegende finanzielle Folgen haben, da Sie die Sozialversicherungsbeiträge nachentrichten müssen. Wollen Sie wirklich sicher gehen,  können Sie ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren einleiten und klären lassen, ob Ihre Freelancer tatsächlich selbständig oder aber als Arbeitnehmer anzusehen sind.

 

 
hmbr-grg 2024-03-29 wid-65 drtm-bns 2024-03-29